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Die Zuwanderung der Deutschen

Mit Nikolaus Gefässer konnte Lovrin 1779 seinen ersten deutschen Ansiedler verbuchen. Er wurde 1746 in Hellimer, Kreis Forbach, Lothringen geboren und verstarb am12.02.1810. Sein Grab ist noch heute auf dem Lovriner Friedhof zu finden.

Waren anfangs Bulgaren und Albaner in Lovrin angesiedelt, wanderten zwischen 1780 und 1786 langsam aber stetig immer mehr Deutsche ein. Währenddessen verließen in den nächsten zwanzig Jahren zunehmend mehr Bulgaren und Albaner die Stadt und wanderten ab.

In den ersten vier der 1780er Jahre fand die erste größere Ansiedlung deutscher Familien statt.

Das „Ansiedlungs-Patent“, welches im Namen von Josefs II. aus dem Jahr 1782 erschien, aber durch den kaiserlichen Kommissar Johann Franz Röthlein aus Frankfurt/ Main vorbereitet wurde, brachte günstige Zusicherungen und eine weitere Ansiedlungswelle. Diese hielt von 1784-1787 an und brachte 1555 Familien nach Lovrin.

Dieses „Ansiedlungs-Patent“ lautete wie folgt:

 

"Das Ansiedlungs-Patent.

Wir Joseph der Andere, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu al­len Zeiten Mehrer des Reichs, König in Ungarn, Böhmen, Galizien und Lodome­rien etc. thun hiermit Jedermänniglich kund; daß Wir in unsern Königreichen Un­garn, Galizien und Lodomerien viele unbesetzte, leere und öde Gründe besitzen, welche Wir gesonnen mit Deutschen Reichsgliedern, besonders aus dem Ober-­Rheinischen Kreise, anzusiedeln. Zu dem Ende versprechen Wir, bei unserer angebohrnen kaiserl. königl. Parole allen zu uns wandernden Reichs-Familien, deren Wir viele Tausende an Ackersleuten und Profeßionisten benöthiget sind:

Erstens: Eine gänzlich vollkommene Gewissens- und Religions-Freyheit; wie auch jede Religions-Parthey mit denen benöthigten Geistlichen, Lehrern, und was darzu gehöret auf das vollkommenste zu versorgen.

Zweitens: Eine Jede Familie mit einem ordentlichen neuen nach Landes-Art geräumigen Haus, nebst Garten zu versehen.

Drittens: Die Ackersleute mit dem zu jeder Familie erforderlichen Grund, in guten Aeckern und Wiesen bestehend, wie auch mit dem benöthigten Zug- und Zucht-Vieh, dann Feld- und Haus-Geräthschaften zu beschenken.

Viertens: Die Profeßionisten und Tagwerker hingegen, haben sich blos deren in der Hauswirthschaft nöthigen Geräthe zu erfreuen: wo nebstbei aber denen Pro­feßionisten für ihre Handwerks-Geräthe 50 Gulden Rheinisch im Baaren ausgezahlet werden.

Fünftens: Der älteste Sohn von jeder Familie ist und bleibet von der Militär- Rekrutirung befreyet.

Sechstens: Jede Familie erhält von Wien aus freie Transportierung bis auf Ort und Stelle der Ansiedlung, wozu die benöthigten Reisegelder ausgezahlet werden; danach dauert die Verpflegung noch so lange fort, bis die Familie im Stande ist, sich selbst zu ernähren. Sollte aber nach dieser Unterstützungs-Frist eine oder die andere Familie in ein unverschuldetes Unglück gerathen, so wird gegen dreyjährige Rückerstattung aller Vorschub geleistet.

Siebentens: Um die neuen Ankömmlinge, welche auf der Reise, oder wegen Veränderung des Klimas, oder auch auf sonstige Weise erkranken, möchten, so geschwind als möglich in ihren vorigen gesunden Zustand zu versetzen, werden Spitäler angelegt, um dieselbe darinnen auf das sorgfältigste unentgeldlich zu verpflegen.

Achtens: Endlich wird diesen Reichseinwanderern vom dem Tag ihrer Ansiedlung an, durch ganze zehen Jahre die Freyheit zugesichert; binnen welcher Zeit solche von allen Landes- und Herrschafts-Steuern, Abgaben und Lasten, wie sie auch Namen haben möchten, gänzlich befreyet seyn, und verbleiben sollen: Nach Verlauf dieser zehen Frey-Jahren aber sind sie verbunden eine leidendliche landesübliche Steuer-Abgabe, so wie andere Landes-Einwohner, zu entrichten.

Welchen entschluß und Willensmeinung Wir zur Steuer der Wahrheit mit Urkunden dieses, besiegelt mit unserem K.K. aufgedruckten Sekret-Insiegel, bestätigen, so gegeben:

Wie, am ein und zwanzigsten September, Anno siebzehenhundert zwei und achzig Unserm Reiche, des Römischen, im neunzehnten, des Ungarischen und Böhmischen im zweyten.

Joseph.

ut R. Fürst

Colloredo mppria.

 

L.S.

Ad Mandatum Sacrae

Caesarea Majestatis

proprium.

Ign. v.Hofmann."

Quelle: Dr. Anton Peter Petri: "Heimatbuch der Heidegemeinde Lovrin im Banat"

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