Rechtsanwalt
(LSG LSA) Wann ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?
Im ersten Fall war der im Harz wohnhafte Versicherte mit seinem
Motorrad auf dem Heimweg tödlich verunglückt. Die
gewählte Route auf einer kurvigen Nebenstraße war zwar
doppelt so lang wie die direkte Strecke quer durch die Stadt
Wernigerode. Allerdings war die Fahrzeit auf Grund der dortigen
Baustellen und Ampelanlagen gleich lang. Hier bestanden nach Auffassung
des Gerichts einleuchtende Gründe für die Wahl eines Umweges,
da Fahrzeit und Fahrqualität erheblich günstiger waren. Ein
innerer sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung lag noch
vor, so dass die Hinterbliebenen Rentenleistungen beanspruchen
können (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.
November 2006 - L 6 U 118/04).
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Anwendung
der
sozialrechtlichen Vorschriften auch bei der Beamtenversorgung im Falle
eines Dienst-/ Berufsunfalles bzw.
einer Berufserkrankung
des § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auf die in der BKV
vorgenommene Aufzählung der Berufskrankheiten. Das
Verwaltungsgericht Göttingen machte in seinem Urteil vom
22.08.2006, Aktenzeichen: 3 A 38/05 deutlich, dass neben dem
Dienstunfall nach seinem Wortlaut in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches,
örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden
verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des
Dienstes eingetreten ist, auch gesundheitsschädigende
Dauereinwirkungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG wie
Dienstunfälle zu behandeln sind (= Fiktion eines Dienstunfalles).
Das sei dann der Fall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten
Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit
erkrankt, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit
(erwiesenermaßen) außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Hieraus zieht das Gericht den Schluss in Anlehnung an die
Rechtssprechung (NDS.OVG, Beschluss vom 05.04.2000 - 2 L 2760/98 -; VGH
München,
Urteil vom 17.05.1995, ZBR 1996, 343; VG Hamburg, Urteil vom 25.01.2002
- 22 VG 2383/2000) und auch die Literatur (Brockhaus in Schütz,
BeamtenR, § 31 BeamtVG, Rn.0169; Kümmel/Ritter, BeamtVG,
§ 31, Rn. 45), dass der beamtenrechtliche Dienstunfallbegriff
enger gefasst sei als der sozialversicherungsrechtliche
Arbeitsunfallbegriff. Es tritt nämlich noch die
Tatbestandsvoraussetzung hinzu, dass der Beamte eine dienstliche
Tätigkeit ausübt, die nach allgemeiner Erfahrung eine hohe
Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer bestimmten Krankheit in
sich birgt ( = besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung).
In diesem Falle wurde eine Sehnenscheidenentzündung in Folge einer
Diensttätigkeit mit dem Personalcomputer (PC) als Berufskrankheit
im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von dem VG Göttingen
anerkannt.
Stand: 31.10.2007