J. Werner Theunert

Rechtsanwalt

Aktuelles zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung:

(LSG LSA) Wann ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?

Die allein von Arbeitgebern finanzierte Gesetzliche Unfallversicherung tritt für Gesundheitsschäden ein, die ein Beschäftigter durch seine Arbeitstätigkeit erleidet. Zu den Leistungen gehören die medizinische und berufliche Rehabilitation, Unfallrenten sowie Hinterbliebenenrenten. Geschützt ist auch der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, wenn er in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung steht und nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dient. Das Aufsuchen der Wohnung ist nämlich zur Erholung von der Arbeit notwendig. Was aber gilt, wenn sich ein Unfall auf einem Umweg oder bei der Anreise von einem anderen Ort als der Wohnung ereignet? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unlängst in zwei Entscheidungen zu befassen, die auf Grund von Verkehrsunfällen einen tragischen Ausgang nahmen.

Im ersten Fall war der im Harz wohnhafte Versicherte mit seinem Motorrad auf dem Heimweg tödlich verunglückt. Die gewählte Route auf einer kurvigen Nebenstraße war zwar doppelt so lang wie die direkte Strecke quer durch die Stadt Wernigerode. Allerdings war die Fahrzeit auf Grund der dortigen Baustellen und Ampelanlagen gleich lang. Hier bestanden nach Auffassung des Gerichts einleuchtende Gründe für die Wahl eines Umweges, da Fahrzeit und Fahrqualität erheblich günstiger waren. Ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung lag noch vor, so dass die Hinterbliebenen Rentenleistungen beanspruchen können (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. November 2006 - L 6 U 118/04).

Im zweiten Fall zog sich die in der Altmark wohnhafte und beschäftigte Klägerin auf dem Rückweg von einem Familienbesuch in Nordrhein-Westfalen zur Arbeitsstelle schwere Verletzungen zu. Hier konnte das Gericht einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht feststellen. Im Vordergrund stand vielmehr das eigenwirtschaftliche Interesse des Verwandtschaftsbesuchs. Darüber hinaus war die Grenze des Versicherungsschutzes überschritten. Angesichts der Entfernung von 250 km zum Arbeitsort war das Wegerisiko nicht mehr angemessen. Der Rückweg gehörte nicht zu den vom Arbeitgeber zu vertretenden Risiken. Daher musste die Anerkennung als Arbeitsunfall versagt bleiben (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. November 2006 - L 6 U 157/04).

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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Anwendung der sozialrechtlichen Vorschriften auch bei der Beamtenversorgung im Falle eines Dienst-/ Berufsunfalles bzw.
einer Berufserkrankung

Ebenso wie das siebte Buch des Sozialgesetzbuches auf die Berufskrankheitenverordnung (BKV) verweist auch § 1 der Verordnung zur Durchführung
des § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auf die in der BKV vorgenommene Aufzählung der Berufskrankheiten. Das Verwaltungsgericht Göttingen machte in seinem Urteil vom 22.08.2006, Aktenzeichen: 3 A 38/05 deutlich, dass neben dem Dienstunfall nach seinem Wortlaut in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist, auch gesundheitsschädigende Dauereinwirkungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG wie Dienstunfälle zu behandeln sind (= Fiktion eines Dienstunfalles). Das sei dann der Fall,  wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit (erwiesenermaßen) außerhalb des Dienstes zugezogen hat.

Hieraus zieht das Gericht den Schluss in Anlehnung an die Rechtssprechung (NDS.OVG, Beschluss vom 05.04.2000 - 2 L 2760/98 -; VGH München,
Urteil vom 17.05.1995, ZBR 1996, 343; VG Hamburg, Urteil vom 25.01.2002 - 22 VG 2383/2000) und auch die Literatur (Brockhaus in Schütz, BeamtenR, § 31 BeamtVG, Rn.0169; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 31, Rn. 45), dass der beamtenrechtliche Dienstunfallbegriff enger gefasst sei als der  sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfallbegriff. Es tritt nämlich noch die Tatbestandsvoraussetzung hinzu, dass der Beamte eine dienstliche Tätigkeit ausübt, die nach allgemeiner Erfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer bestimmten Krankheit in sich birgt ( = besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung).

In diesem Falle wurde eine Sehnenscheidenentzündung in Folge einer Diensttätigkeit mit dem Personalcomputer (PC) als Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von dem VG Göttingen anerkannt.

Stand: 31.10.2007

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