J. Werner Theunert

Rechtsanwalt

Aktuelles zur anwaltlichen Unfallabwicklung


Mitverschulden beim Unfallgeschehen für das Nichttragen eines Fahrradhelmes

Das Landgericht Krefeld entschied mit Urteil vom 22.12.2005, Az. 3 U 179/05, dass dem Fahrradfahrer für das Nichttragen eines Fahrradhelmes ein  Mitverschulden i.H.v. 50 % anzurechnen seien. Das Nichttragen wurde als "Außerachtlassung der eigenen Interessen" gewertet. Zwar hat das Gericht eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung vollzogen, nach der ein Eigenschutz durch das Tragen eines Fahrradhelmes nicht als Schadensersatz mindernd aufgefasst wurde (OLG Hamm, Urteil  v. 26.09.2000, Az. 27 U 93/00). Das LG Krefeld kam aber zu dem Mitverschulden in diesem Falle auch unter dem Blickwinkel, dass der 10-jährige Fahrradfahrer, der auf einem Garagenhof hin und her fuhr, auf Grund einer Straßenhecke zur Straße gehalten sei, besonders vorsichtig zu fahren, da er mit abbiegenden Fahrzeugen rechnen müsste.
Ob durch dieses Urteil es insgesamt zu einer Umkehr der Rechtsprechung hinsichtlich des Tragens eines Fahrradhelmes kommt, bleibt abzuwarten.

Stand: 19.07.2006

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